Rechtliche Grundlagen der Abfallwirtschaft

Geschichte

Abfälle waren schon immer wichtige Ressourcen für menschliche Gesellschaften. Früher konnten sie zum Teil direkt wieder genutzt werden, aber je technisierter und verstädterter Gesellschaften wurden, desto mehr wurde es notwendig, Regeln für den Umgang damit zu schaffen. 
 

Bis weit ins letzte Jahrhundert hinein wurden die Regeln für den Umgang mit Abfällen weitgehend auf kommunaler oder regionaler Ebene festgelegt, das erste bundeseinheitliche Abfallgesetz trat erst 1972 in Kraft. Spezialregeln für den Umgang mit bestimmten Abfallarten kamen nach und nach dazu; so wurde der Umgang mit Elektroaltgeräten erstmals 2005 durch ein eigenes Gesetz geregelt.

Der Umgang mit Abfällen ist auch einer der Bereiche, die innerhalb der EU zunehmend gemeinsam geregelt werden, so dass es heute für praktisch alle Abfallarten Vorgaben der EU gibt, die die Mitgliedsstaaten mit mehr oder weniger großen Freiheiten in nationale Regelungen umsetzen müssen.

Der aktuelle Rahmen

Der rechtliche Rahmen für die Abfallwirtschaft in der EU wird heute durch die Abfallrahmenrichtlinie   festgelegt, die 2008 beschlossen und zuletzt 2022 geändert wurde.
 

Eines der wichtigsten Elemente dieser Richtlinie ist die sogenannte Abfall-Hierarchie , die festlegt, welche Maßnahmen beim Umgang mit Abfällen Priorität haben sollen. An erster Stelle steht natürlich die Abfallvermeidung, denn Abfälle, die gar nicht erst entstehen, vergeuden auch keine Ressourcen. Neu eingeführt wurde als zweite Stufe die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, die darauf abzielt, Produkte oder Teile, die zu Abfall geworden sind, als Ganzes für einen weiteren Einsatz fit zu machen und damit die Ressourcen, die in ihre Produktion eingegangen sind, weiter nutzen zu können. Erst wenn das nicht möglich ist, sollten die Abfälle stofflich verwertet („recycelt“) werden. Für das, was dann noch übrig bleibt, gibt es als letzte Stufen noch die „thermische Verwertung“ (Verbrennung) und die Beseitigung (Deponierung). s. linke Spalte.

Die Umsetzung dieser Vorgaben in Deutschland erfolgt durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, dessen aktuelle Fassung im Juli 2021 in Kraft getreten ist. Dazu gehören eine Vielzahl von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die spezifische Details regeln.

Verwertung von Elektroaltgeräten

Wegen der zahlreichen Schadstoffe, die in Elektrogeräten enthalten sein können, insbesondere aber auch, weil die Rohstoffe für ihre Produktion teilweise knapp werden, gibt es für die Verwertung dieser Geräte Vorschriften. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen entsorgt, sondern müssen getrennt gesammelt und verwertet werden. Dies wird durch das Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz, kurz ElektroG, geregelt, dessen neueste Fassung im Mai 2021 beschlossen wurde.

Für Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten ist darin die sogenannte „geteilte Produktverantwortung“ festgelegt. Danach müssen Bürgerinnen und Bürger ihre Altgeräte den von den Kommunen bereit gestellten Sammelsystemen übergeben. Die Verwertung dieser Altgeräte muss von den Herstellern organisiert werden, soweit die Kommunen das nicht selber tun wollen.
 

In Frankfurt können Elektroaltgeräte ab einer bestimmten Größe (40 cm Kantenlänge) zusammen mit dem Sperrmüll zur Abholung angemeldet werden, kleinere Geräte können an den Betriebshöfen der FES, im Recyclingzentrum der GWR und neuerdings eben auch bei Händlern zurück gegeben werden.

Auch für die Verwertung von Elektroaltgeräten gilt die Abfallhierarchie, daher müssen alle Geräte, die in einer Erstbehandlungsanlage ankommen, zunächst auf Wiederverwendbarkeit geprüft werden, ehe sie für die stoffliche Verwertung und Schadstoffentfrachtung zerlegt werden dürfen.
 

Das Recyclingzentrum der GWR betreibt dafür zwei Werkstätten, in denen eine Vielzahl von Gerätearten geprüft, instand gesetzt und zum Verkauf im Secondhandwarenhaus Neufundland vorbereitet werden können. Was nicht wiederverwendet werden kann, wird in den Demontage-Abteilungen zerlegt, von Schadstoffen befreit und zur stofflichen Verwertung an spezialisierte Betriebe weitergegeben. Damit erfüllt das Recyclingzentrum der GWR die Anforderungen, die der Gesetzgeber an Erstbehandlungsanlagen stellt, in vorbildlicher Weise.

Wie geht es weiter?

Ebenso, wie sich die Geräte-Technologie ständig weiter entwickelt, müssen sich auch die Verwertungsmethoden und u. U. auch die rechtlichen Grundlagen ständig anpassen.

Aktuell besteht die Hauptaufgabe darin, die Rücknahmequoten für alle Arten von Geräten zu verbessern. Deutschland erfüllt die aktuell vorgegebenen Quoten, ist aber noch ein ganzes Stück von den neuen, künftig zu erfüllenden Quoten entfernt. Insbesondere muss die Sammlung von Kleingeräten aller Art, vom Toaster bis zum Handy, deutlich verbessert werden.

Rechtsbegriffe

Gesetzlich definierte Begriffe unterscheiden sich im Inhalt häufig von dem, was der sonstige Sprachgebrauch vermuten lässt. Auch für die Abfallwirtschaft definiert das Kreislaufwirtschaftsgesetz in § 3 einige Begriffe anders, als man gemeinhin glaubt.

So ist z. B. Abfallvermeidung nach dem Gesetz nicht nur „jede Maßnahme, die … dazu dient, die Abfallmenge … zu verringern“, sondern auch „jede Maßnahme, die … dazu dient, … die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern“.
Wer also z. B. aus einer „klingenden Grußkarte“ die Batterie samt dem ton-erzeugenden Chip heraus­trennt und beide Komponenten in die richtige Sammlung (Altpapier- bzw. Batterie-Sammlung) gibt, der betreibt nicht nur Abfalltrennung, sondern auch Abfallvermeidung, denn die „schädlichen Auswirkungen des Abfalls“ sind so deutlich geringer, als wenn die ganze Karte im Restmüll landen würde, auch wenn die Menge sich insgesamt nicht verändert hat.

Das Gesetz empfiehlt darüber hinaus noch ganz praktisch „ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist“.

Auch die Wiederverwendung (auch re-use) bekommt eine spezielle Definition als „jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile … wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren“. Solange die Dinge keine Abfälle sind, wechseln sie bei der gesetzlichen Wiederverwendung einfach nur den Besitzer, z. B. über Online-Märkte, Tauschbörsen oder als Spende im Recyclingzentrum oder im Secondhand-Warenhaus Neufundland.

Wie eng die Forderung „für denselben Zweck“ auszulegen ist, ist umstritten, jedoch relevant dafür, welche Aktivitäten statistisch als Wiederverwendung und Beitrag zur Abfallvermeidung erfasst werden dürfen. So dürfte eine weitere Verwendung eines älteren Universal-PC als reine „Schreibmaschine“ allgemein als Wiederverwendung akzeptiert werden, eine Nutzung von alten Reifen als Fahrbahnbegrenzung oder zur Beschwerung großflächiger Abdeckungen dagegen eher nicht.

Für das Fit-Machen von Dingen, die bereits Abfall geworden sind, aber vom Verwerter als reparatur- und vermarktungsfähig aussortiert werden (wie das z. B. im Recyclingzentrum der GWR mit vielen Altgeräten geschieht), gibt es einen eigenen gesetzlichen Begriff, die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Sie umfasst „jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen … so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für den­selben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren“.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist also eine Verwertungsmaßnahme, die erst dann abgeschlossen ist, wenn das Gerät oder Teil bereit zum neuen Einsatz ist, wobei das Problem des „selben Zwecks“ natürlich das gleiche ist wie bei der Wiederverwendung.

Wenn etwas nur teilweise wieder genutzt wird oder für einen anderen Zweck aufbereitet wird, dann handelt es sich juristisch um Recycling. Das umfasst „jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden …“. Praktisch bedeutet das das Herauslösen bestimmter Materialien wie Metallen oder Kunststoffen, die dann wieder in der Produktion neuer Dinge eingesetzt werden können, oder den Umbau für andere Einsatzzwecke. Ausgeschlossen ist davon die sog. „thermische Verwertung“, d.h. die direkte Verbrennung oder die Verarbeitung zu sog. „Ersatzbrennstoffen“.

Nicht gesetzlich definiert, aber häufig genutzt, sind zwei Begriffe, die die Qualität des Recyclings beschreiben sollen.

Downcycling beschreibt die Tatsache, dass viele Stoffe nicht in einer Qualität aus Produkten zurück gewonnen werden können, die es erlaubt, sie in einer gleichwertigen Neu-Produktion einzusetzen. Klassisches Beispiel sind Kunststoffe, die nur noch zu Parkbänken, Warnbaken o. Ä. verarbeitet werden können.

Upcycling dagegen erhebt den Anspruch, aus Teilen oder Stoffen, die nicht hochwertig recycelt werden können, kreativ etwas anderes zu machen, das einen eigenen Wert hat. Klassische Beispiele hierfür sind Waschmaschinen-Trommeln, die zu Lampenschirmen oder Gartengrills umgebaut werden, oder deren Glastüren („Bullaugen“), aus denen feuerfeste und sehr stabile Schüsseln werden können.

Ziele

Alle oben genannten Maßnahmen dienen im Prinzip dem gleichen Zweck: Ressourcen zu sparen. Wenn Produkte länger genutzt werden, braucht es weniger Energie und Rohstoffe für die Neuproduktion. Wenn beim Recycling Rohstoffe zurückgewonnen werden können, müssen sie für neue Produkte nicht energie-aufwändig und meist umweltbelastend abgebaut werden.

Natürlich ist es Sache der Abfall-Verwerter, jeweils die Verfahren einzusetzen, mit denen eine maximale Ressourcenschonung erreicht werden kann. Jeder Konsument kann aber dabei helfen z. B. durch den Kauf langlebigerer, leichter zu reparierender Produkte oder durch die richtige Rückgabe, die es erlaubt, Abfälle so zu sammeln, dass sie maximal genutzt werden können.

Ideal ist es, wenn wiederverwendbare Produkte, wie Altgeräte, Möbel oder Textilien, direkt im Recyclingzentrum oder im Secondhand-Kaufhaus abgegeben werden. Es hilft aber auch schon, wenn Geräte so in die Sammlung gegeben werden, dass sie möglichst wenig Schaden nehmen, also erst kurz vor dem Sammeltermin auf die Straße gestellt und dabei möglichst wenig beschädigt werden. Selbst wenn sie nicht wiederverwendet werden können, sind intakte Geräte einfacher zu zerlegen und zu recyceln.

Umwelt- und Ressourcen-Schutz geht eben alle an – denn wir sind alle davon abhängig.