Rechtliche Grundlagen der Abfallwirtschaft
Geschichte
Abfälle waren schon immer wichtige Ressourcen für menschliche Gesellschaften. Früher konnten sie zum Teil direkt wieder genutzt werden, aber je technisierter und verstädterter Gesellschaften wurden, desto mehr wurde es notwendig, Regeln für den Umgang damit zu schaffen.
Bis weit ins letzte Jahrhundert hinein wurden die Regeln für den Umgang mit Abfällen weitgehend auf kommunaler oder regionaler Ebene festgelegt, das erste bundeseinheitliche Abfallgesetz trat erst 1972 in Kraft. Spezialregeln für den Umgang mit bestimmten Abfallarten kamen nach und nach dazu; so wurde der Umgang mit Elektroaltgeräten erstmals 2005 durch ein eigenes Gesetz geregelt.
Der Umgang mit Abfällen ist auch einer der Bereiche, die innerhalb der EU zunehmend gemeinsam geregelt werden, so dass es heute für praktisch alle Abfallarten Vorgaben der EU gibt, die die Mitgliedsstaaten mit mehr oder weniger großen Freiheiten in nationale Regelungen umsetzen müssen.
Der aktuelle Rahmen
Der rechtliche Rahmen für die Abfallwirtschaft in der EU wird heute durch die Abfallrahmenrichtlinie festgelegt, die 2008 beschlossen und zuletzt 2022 geändert wurde.
Eines der wichtigsten Elemente dieser Richtlinie ist die sogenannte Abfall-Hierarchie , die festlegt, welche Maßnahmen beim Umgang mit Abfällen Priorität haben sollen. An erster Stelle steht natürlich die Abfallvermeidung, denn Abfälle, die gar nicht erst entstehen, vergeuden auch keine Ressourcen. Neu eingeführt wurde als zweite Stufe die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, die darauf abzielt, Produkte oder Teile, die zu Abfall geworden sind, als Ganzes für einen weiteren Einsatz fit zu machen und damit die Ressourcen, die in ihre Produktion eingegangen sind, weiter nutzen zu können. Erst wenn das nicht möglich ist, sollten die Abfälle stofflich verwertet („recycelt“) werden. Für das, was dann noch übrig bleibt, gibt es als letzte Stufen noch die „thermische Verwertung“ (Verbrennung) und die Beseitigung (Deponierung). s. linke Spalte.
Die Umsetzung dieser Vorgaben in Deutschland erfolgt durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, dessen aktuelle Fassung im Juli 2021 in Kraft getreten ist. Dazu gehören eine Vielzahl von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die spezifische Details regeln.
Verwertung von Elektroaltgeräten
Wegen der zahlreichen Schadstoffe, die in Elektrogeräten enthalten sein können, insbesondere aber auch, weil die Rohstoffe für ihre Produktion teilweise knapp werden, gibt es für die Verwertung dieser Geräte Vorschriften. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen entsorgt, sondern müssen getrennt gesammelt und verwertet werden. Dies wird durch das Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz, kurz ElektroG, geregelt, dessen neueste Fassung im Mai 2021 beschlossen wurde.
Für Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten ist darin die sogenannte „geteilte Produktverantwortung“ festgelegt. Danach müssen Bürgerinnen und Bürger ihre Altgeräte den von den Kommunen bereit gestellten Sammelsystemen übergeben. Die Verwertung dieser Altgeräte muss von den Herstellern organisiert werden, soweit die Kommunen das nicht selber tun wollen.
In Frankfurt können Elektroaltgeräte ab einer bestimmten Größe (40 cm Kantenlänge) zusammen mit dem Sperrmüll zur Abholung angemeldet werden, kleinere Geräte können an den Betriebshöfen der FES, im Recyclingzentrum der GWR und neuerdings eben auch bei Händlern zurück gegeben werden.
Auch für die Verwertung von Elektroaltgeräten gilt die Abfallhierarchie, daher müssen alle Geräte, die in einer Erstbehandlungsanlage ankommen, zunächst auf Wiederverwendbarkeit geprüft werden, ehe sie für die stoffliche Verwertung und Schadstoffentfrachtung zerlegt werden dürfen.
Das Recyclingzentrum der GWR betreibt dafür zwei Werkstätten, in denen eine Vielzahl von Gerätearten geprüft, instand gesetzt und zum Verkauf im Secondhandwarenhaus Neufundland vorbereitet werden können. Was nicht wiederverwendet werden kann, wird in den Demontage-Abteilungen zerlegt, von Schadstoffen befreit und zur stofflichen Verwertung an spezialisierte Betriebe weitergegeben. Damit erfüllt das Recyclingzentrum der GWR die Anforderungen, die der Gesetzgeber an Erstbehandlungsanlagen stellt, in vorbildlicher Weise.
Wie geht es weiter?
Ebenso, wie sich die Geräte-Technologie ständig weiter entwickelt, müssen sich auch die Verwertungsmethoden und u. U. auch die rechtlichen Grundlagen ständig anpassen.
Aktuell besteht die Hauptaufgabe darin, die Rücknahmequoten für alle Arten von Geräten zu verbessern. Deutschland erfüllt die aktuell vorgegebenen Quoten, ist aber noch ein ganzes Stück von den neuen, künftig zu erfüllenden Quoten entfernt. Insbesondere muss die Sammlung von Kleingeräten aller Art, vom Toaster bis zum Handy, deutlich verbessert werden.